Diese Rüge kann nicht mit Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden. Es wird daher zu prüfen sein, ob die Gemeindebeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel dafür zur Verfügung steht. II. Stimmrechtsbeschwerde 3. Zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert sind die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien (§ 160 Abs. 4 StRG). Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist die Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert.