Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 236ff.). Die erste Rüge, mit welcher vorgebracht wird, dass über den Antrag mangels Traktandierung nicht hätte abgestimmt werden dürfen, betrifft einen Verfahrensmangel bei der Durchführung einer Abstimmung und ist mit Stimmrechtsbeschwerde anfechtbar. Mit der zweiten Rüge, dem Einwand, dass die Voraussetzungen für eine Vorfinanzierung nicht gegeben seien und diese daher unzulässig sei, wird der Beschluss der Stimmberechtigten inhaltlich gerügt. Diese Rüge kann nicht mit Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden.