Nach Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) schützt die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Sie eignet sich nicht zur Anfechtung materieller Beschlüsse der Stimmberechtigten oder der Gemeindebehörde. Gegen solche Beschlüsse ist die Gemeindebeschwerde zu ergreifen, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (LGVE 1999 III Nr. 4, 1993 III Nr. 11; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 236ff.).