Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass der Antrag des Stimmberechtigten nicht hätte zur Abstimmung gebracht werden dürfen, da er nicht traktandiert gewesen sei. Andererseits rügt er, dass die beschlossene Vorfinanzierung willkürlich sei, weil das Zustandekommen einer Investition beim Sportplatz im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung noch nicht mit Sicherheit habe vorausgesehen werden können. Er bezeichnet seine Beschwerde als Stimmrechtsbeschwerde. 2. Gemäss § 160 Absatz 1a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) können mit der Stimmrechtsbeschwerde Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen gerügt werden.