Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2008 beim Regierungsrat Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und beantragte, dass der Antrag des Stimmberechtigten als ungültig zu erklären und der Antrag des Gemeinderates zu genehmigen sei; eventualiter sei die Abstimmung über die Verwendung des Ertragsüberschusses auf eine spätere Versammlung zu verschieben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: I. Zulässiges Rechtsmittel 1. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass der Antrag des Stimmberechtigten nicht hätte zur Abstimmung gebracht werden dürfen, da er nicht traktandiert gewesen sei.