{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1326_2008-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3784", "Checksum": "d79ded4605fe780b802ee23889858969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1326", "2008 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:03", "Checksum": "8198bb7879f674ab6d991908ba40fa75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. | Volksrechte\n\n Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein Bilanzfehlbetrag entsteht. Sie sind nur zulasten der Laufenden Rechnung möglich. Sie müssen entweder auf einem im Voranschlag eingestellten Betrag oder dem Rechnungsergebnis mit Bestimmung des Zweckes und Beschluss der Gemeindeversammlung oder auf dem Voranschlag aufgrund des Ergebnisses beruhen. Sie sind nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder wenn das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, aufzulösen (Handbuch Rechnungswesen für Luzerner Gemeinden, herausgegeben von der Konferenz der Regierungsstatthalter des Kantons Luzern, Version vom 31. Oktober 2008, S. 20, 67, 78). 8.2 Die Gemeinderechnung weist im vorliegenden Fall einen Ertragsüberschuss auf. Gemäss den Unterlagen und dem Bericht von Rechnungskommission und Regierungsstatthalter sind die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt. Es liegt danach weder ein Bilanzfehlbetrag vor, noch wird einer entstehen, da nur der Ertragsüberschuss für die Vorfinanzierung verwendet wird. Die Stimmberechtigten konnten daher am 19. Mai 2008 gültig über die Vorfinanzierung beschliessen. Sie haben der gerügten Verwendung von 250000 Franken aus dem Ertragsüberschuss als Vorfinanzierung für das Sportplatzprojekt zugestimmt. Das Projekt ist darüber hinaus im Massnahmen- und Finanzplan der Gemeinde enthalten. Die Vorfinanzierung steht unter dem Vorbehalt, dass die Stimmberechtigten dem Projekt bis Ende 2010 zustimmen werden, ansonsten die Vorfinanzierung aufzulösen und der Betrag zur Abschreibung auf dem Verwaltungsvermögen zu verwenden ist. Damit sind die Voraussetzungen für eine Vorfinanzierung erfüllt. Die Voraussetzung, dass das Zustandekommen eines Projektes im Zeitpunkt des Beschlusses über die Vorfinanzierung sicher feststehen muss, wie der Beschwerdeführer vorbringt, gibt es nicht. Zusammenfassend kann also nicht gesagt werden, dass die Ertragsüberschussverwendung für die Vorfinanzierung des Sportplatzprojektes willkürlich sei. Die Gemeindebeschwerde ist folglich abzuweisen. (Regierungsrat, 25. November 2008, Nr. 1326) |"}