{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1326_2008-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3784", "Checksum": "d79ded4605fe780b802ee23889858969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1326", "2008 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. 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Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. | Volksrechte\n\n dessen Annahme kein wesentlicher Entscheid vorweggenommen, wird doch über den Landkauf und den Sonderkredit für das Projekt, für das mit dem angefochtenen Beschluss Mittel reserviert worden sind, erst noch zu beschliessen sein. Der angefochtene Beschluss bewirkt lediglich, dass vom Ertragsüberschuss nicht, wie vom Gemeinderat beantragt, 750000 Franken für die Bildung von Eigenkapital verwendet werden, sondern bloss 500000 Franken, und dass der darüber hinausgehende Ertragsüberschuss für längstens zwei Jahre für ein Projekt, das im Massnahmen- und Finanzplan bereits vorgesehen ist, reserviert ist. Stimmberechtigten, die an der Gemeindeversammlung teilnahmen, hätten nach § 122 StRG die Möglichkeit gehabt, den Antrag zu stellen, dass über die bereinigte Vorlage an der Urne abzustimmen sei, wenn sie mit der Abstimmung über den Abänderungsantrag an der Gemeindeversammlung nicht einverstanden waren. Bei Gutheissung dieses Antrags wäre der Beschluss über die Verwendung des Ertragsüberschusses sämtlichen Stimmberechtigten vorzulegen gewesen. Unter diesen Umständen ist der gerügte Beschluss als zulässig zu betrachten, das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe wurde damit nicht verletzt. Die Stimmrechtsbeschwerde ist daher abzuweisen. III. Gemeindebeschwerde 6. Zu prüfen bleibt, ob das Begehren, das dem Abänderungsantrag zugrunde liegt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, finanzrechtlich unzulässig war. Die inhaltliche Richtigkeit beziehungsweise Zulässigkeit eines Beschlusses kann, wie in Erwägung 2 dargelegt, nicht mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist ebenfalls nicht gegeben, da es sich beim Beschluss der Gemeindeversammlung nicht um einen Beschluss einer Behörde gemäss § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) handelt. Als einziges Rechtsmittel kommt daher die Gemeindebeschwerde gemäss § 109 GG in Betracht. 7. Anfechtungsobjekt einer Gemeindebeschwerde können nach § 109 Absatz 1 GG Beschlüsse der Gemeindeorgane und Gemeindeverbände sein. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ist zur Einreichung der Gemeindebeschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses hat. Unter schutzwürdigem Interesse werden nicht nur die rechtlich geschützten, sondern auch die wirtschaftlichen, ideellen oder sogar die rein tatsächlichen Interessen von Beschwerdeführern verstanden. Erforderlich ist jedoch eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer muss davon mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit betroffen sein (LGVE 2007 III Nr. 1 E. 4, 1992 III Nr. 2). Die Verfolgung bloss allgemeiner Interessen der Öffentlichkeit ohne persönliche Betroffenheit reicht daher nicht aus. Nur wer vom angefochtenen Beschluss im Sinn eines Nachteils oder einer Beeinträchtigung persönlich betroffen ist, hat ein Rechtschutzinteresse, welches zur Einreichung einer Gemeindebeschwerde legitimiert (Thomas Willi, Funktion und Aufgabe der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 156ff.). Beschlüsse finanziellen Inhalts sind als Anfechtungsobjekte einer Gemeindebeschwerde zuzulassen, sofern sie geeignet sind, den Steuerfuss einer Gemeinde und damit auch das Mass der steuerlichen Belastung der einzelnen Gemeindeangehörigen zu beeinflussen (LGVE 1999 III Nr. 5 und 1992 III Nr. 2 mit Hinweisen; Willi, a.a.O., S. 100f., 111f., 145f., 154ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, als Steuerpflichtiger zur Beschwerde legitimiert zu sein, da sein Interesse vor allem darin bestehe, dass die Steuergelder für eine spätere Steuerreduktion verwendet würden. Tatsächlich wollte der Gemeinderat, wie sich aus den Akten ergibt, mit der von ihm beantragten Ertragsüberschussverwendung Handlungsspielraum für Steuersenkungen oder Investitionen schaffen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Gemeindebeschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss § 109 Absatz 3 GG. 8. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorfinanzierung von 250000 Franken für die Erweiterung des Sportplatzes (Landkauf und Ausbau) willkürlich sei, da bis heute nicht sicher sei, ob eine Investition beim Sportplatz zustande komme. Bis heute seien weder ein Landkauf noch ein Ausbauplan bekannt . 8.1 Ertragsüberschüsse sind nach § 89 Absatz 2 GG zur Abtragung des Bilanzfehlbetrags zu verwenden. Ist kein solcher vorhanden, ist gemäss dieser Bestimmung Verwaltungsvermögen zusätzlich abzuschreiben, frei verfügbares Eigenkapital zu bilden oder es sind Vorfinanzierungen zu tätigen. Bei einer Vorfinanzierung im Sinn von § 89 Absatz 2 GG handelt es sich, wie in Erwägung 5.3 dargelegt, um von den Stimmberechtigten bewilligte Reserven für künftige Investitionen. Solche Reserven können gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen"}