{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1326_2008-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3784", "Checksum": "d79ded4605fe780b802ee23889858969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1326", "2008 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. 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Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. | Volksrechte\n\n 2007. Der Gemeinderat hatte zu diesem Geschäft den Stimmberechtigten beantragt, Fr. 750000.- als Einlage ins Eigenkapital und Fr. 363393.66 für zusätzliche Abschreibungen zu verwenden. Der diesem Hauptantrag gegenübergestellte Antrag eines Stimmberechtigten, den die Gemeindeversammlung annahm, deckte sich grundsätzlich mit diesem Antrag und liess ihn, inhaltlich gesehen, in weiten Teilen stehen. Die Abweichung bestand darin, dass 250000 Franken des Ertragsüberschusses nicht für die Bildung von Eigenkapital, sondern als Vorfinanzierung für die Erweiterung eines Sportplatzes dienen sollten. Der Antrag wurde dem Gemeinderat am 6. Mai 2008 schriftlich eingereicht, sodass diesem genügend Zeit blieb, sich für die Gemeindeversammlung darauf vorzubereiten. Die Stimmberechtigten waren hingegen nicht darüber orientiert, dass ein entsprechender Antrag vorlag. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor einer Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Dies würde auch dem Sinn der Gemeindeversammlung widersprechen, wonach es in der Befugnis der Stimmberechtigten liegt, gemeinderätliche Vorlagen direkt an der Versammlung zu diskutieren und abzuändern. Mit inhaltlich unbekannten Abänderungsanträgen an der Gemeindeversammlung muss daher gerechnet werden. Gerade bei einem hohen Ertragsüberschuss ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen und Parteien Anträge zur Verwendung des Überschusses nach ihren Vorstellungen stellen und die Stimmberechtigten davon zu überzeugen vermögen, einen Teil des Überschusses gemäss diesen Anträgen zu verwenden. Abänderungsanträge sind daher auch ohne vorgängige Information der Stimmberechtigten zulässig. Wenn es Stimmberechtigte im vorliegenden Fall ein Anliegen war, dass der Antrag des Gemeinderates unverändert angenommen würde, hätten sie an der Gemeindeversammlung teilnehmen und ihn dort unterstützen müssen. 5.3 Es stellt sich indessen die Frage, ob der Abänderungsantrag im vorliegenden Fall noch als unselbständiger Antrag im dargelegten Sinn gelten kann, das heisst im vorgeschriebenen engen Zusammenhang zum Hauptantrag stand. Vorliegend ging es um die Verwendung eines Ertragsüberschusses. Mit Ertragsüberschüssen können nach § 89 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 (GG) Verwaltungsvermögen zusätzlich abgeschrieben, frei verfügbares Eigenkapital gebildet oder Vorfinanzierungen getätigt werden. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Abänderungsantrag bewegte sich innerhalb dieser vom Gesetz ausdrücklich genannten Möglichkeiten der Überschussverwendung. Vorfinanzierungen im Sinn von § 89 Absatz 2 GG sind von den Stimmberechtigten bewilligte Reserven für künftige Investitionen. Mit ihnen werden die bewilligten Geldmittel nicht definitiv verwendet, sondern lediglich über eine bestimmte Zeitdauer für einen bestimmten Zweck beziehungsweise ein bestimmtes Projekt reserviert. Die kreditrechtliche Bewilligung des Projektes selbst liegt in den Händen der Stimmberechtigten. Erst mit deren Zustimmung werden die Geldmittel definitiv für das Projekt gesprochen. Liegt innert Frist keine Zustimmung vor, ist die Vorfinanzierung aufzulösen. Der Beschluss über die Vorfinanzierung bewirkt daher keine neue Ausgabe. Er nimmt vorliegend auch keine zusätzlichen Geldmittel in Anspruch. Ebenso bedeutet er im vorliegenden Fall keine Vorentscheidung für das Projekt, wurde doch an der Gemeindeversammlung nicht über die Sache an sich, die Erweiterung des Sportplatzes, beschlossen, sondern lediglich über die zeitlich beschränkte Reservation eines Teils des Ertragsüberschusses für dieses Projekt. Die Wirkungen des Beschlusses sind daher beschränkt. Für Stimmberechtigte, die an der Gemeindeversammlung nicht teilnahmen, wurde in diesem Sinn kein wesentlicher Beschluss vorweggenommen. Alle Beschlüsse zur Erweiterung des Sportplatzes, die definitive Wirkungen zeitigen, wie der Beschluss über den nötigen Landkauf und die Bewilligung des Sonderkredits, werden ihnen erst noch vorzulegen sein. Die Stimmberechtigten sind mit dem gerügten Abänderungsantrag auch insoweit nicht überrascht worden, als dieser ein Projekt betrifft, das bereits im Massnahmen- und Finanzplan der Gemeinde enthalten ist. Er bezieht sich damit auf eine von der Gemeinde für die Zukunft bereits in Betracht gezogene Investition. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stimmberechtigten im vorliegenden Fall mit einem Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung rechnen mussten. Zumindest konnten sie nicht zum Voraus davon ausgehen, dass die vom Gemeinderat vorgesehene betragsmässige Aufteilung zugunsten von Eigenkapital und Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen ohne Änderungen beschlossen würde. Den nicht anwesenden Stimmberechtigten wurde zudem durch den gerügten Abänderungsantrag und"}