{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1326_2008-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3784", "Checksum": "d79ded4605fe780b802ee23889858969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1326", "2008 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. 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Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. | Volksrechte\n\n Nach der Abstimmung kann nur gerügt werden, dass sie nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sei. Für die sofortige Rüge genügt dabei die tatsächliche Bezeichnung des Fehlers und allenfalls ein Verbesserungsvorschlag. Es ist nicht erforderlich, dass der spätere Beschwerdeführer selber den Einwand erhebt (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 68f. und 323, mit Hinweisen). Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. Unterlassen Stimmberechtigte dies in einem solchen Fall, so verwirken sie das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 115 Ia 392 E. 4c S. 397; LGVE 2004 III Nr. 10 und 1998 III Nr. 2; Stöckli, a.a.O., S. 221; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 79 B.III.c). Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer am Ende der Gemeindeversammlung auf die Frage des Gemeindepräsidenten, ob noch Einwände gegen die Geschäftsführung oder die Durchführung der Abstimmung erhoben würden, nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer hält dazu fest, dass diese Frage nicht gestellt worden sei. Wie es sich damit verhält, kann indes offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung bereits bei der Behandlung des hier angefochtenen Geschäfts gerügt, dass die Stimmberechtigten gemäss § 21 der Gemeindeordnung nur zu traktandierten Geschäften abstimmen könnten und deshalb über den hier angefochtenen Antrag nicht abgestimmt werden dürfe. Der Beschwerdeführer ist seiner Rügepflicht anlässlich der Gemeindeversammlung somit nachgekommen. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten, soweit damit eine mangelhafte Traktandierung gerügt wird. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Antrag des Stimmberechtigten dem Gemeinderat früher hätte eingegeben werden müssen, damit alle Stimmberechtigten über die beantragte Verwendung des Ertragsüberschusses hätten informiert werden können. Es hätten mehr Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung teilgenommen, wenn sie von diesem Antrag gewusst hätten. 5.1 Gemäss § 106 Absatz 1 StRG kann sich jeder Teilnehmer einer Gemeindeversammlung zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen. Dieses Antragsrecht ermöglicht es den Stimmberechtigten, nicht nur sanktionierend zu Projekten der Exekutive Stellung zu nehmen, sondern gestaltend ihren Einfluss auf Rechtsetzung und Verwaltung in den Einwohnergemeinden auszuüben. Mittels des Antragsrechts kann somit das Handeln der Behörden nicht nur angeregt, sondern unmittelbar inhaltlich bestimmt werden (Stöckli, a.a.O., S. 186f.). In der Befugnis der Stimmberechtigten, gemeinderätliche Vorlagen zu diskutieren und abzuändern, liegt der Sinn der Versammlungsdemokratie, ihr \"demokratischer Mehrwert\" gegenüber der Urnendemokratie, bei welcher der Stimmbürger eine Vorlage bloss annehmen oder verwerfen kann. Die Stimmberechtigten haben daher mit Abänderungsanträgen an der Versammlung zu rechnen (vgl. BGE 132 I 291 E. 4.1 S. 294). Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen aber zu einem traktandierten Gegenstand vorgebracht werden (vgl. Stöckli, a.a.O., S. 197). Im Gegensatz zum Initiativbegehren hat das unmittelbare Antragsrecht der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zudem unselbständigen Charakter. Antrag und Verhandlungsgegenstand müssen, anders gesagt, in einem engen Zusammenhang stehen, wobei dem Antrag gegenüber dem traktandierten Geschäft keine Selbständigkeit zukommen darf. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Für die Qualifikation eines Antrages als Abänderungsantrag genügt es somit nicht, dass er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt. Solche selbständige Anträge bilden neue Hauptanträge, die an der gleichen Gemeindeversammlung nur in der allgemeinen Umfrage behandelt, nicht aber beschlossen werden können (vgl. zum Ganzen Stöckli, a.a.O., S. 197f.). 5.2 Der hier massgebliche Hauptantrag betraf die Verwendung des Ertragsüberschusses der Rechnung"}