{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1326_2008-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3784", "Checksum": "d79ded4605fe780b802ee23889858969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1326", "2008 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. 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Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | An der Gemeindeversammlung vom 19. Mai 2008, an welcher über die Genehmigung der Gemeinderechnung 2007 und über die Verwendung des Ertragsüberschusses der Laufenden Rechnung zu befinden war, stand der folgende Antrag des Gemeinderates über die Verwendung des Ertragsüberschusses zur Diskussion: Der Ertragsüberschuss von Fr. 1113393.66 ist wie folgt zu verwenden: a. Fr. 363393.66 für zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, b. Fr. 750000.00 für die Bildung von Eigenkapital. Die Gemeindeversammlung lehnte diesen Antrag ab und stimmte dem folgenden Antrag eines Stimmberechtigten zu: 1. Der Ertragsüberschuss von Fr. 1113393.66 ist wie folgt zu verwenden: a. Fr. 363393.66 für zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, b. Fr. 250000.- zur Vorfinanzierung des Projektes \"Erweiterung Sportplatz X (Landkauf und Ausbau)\", c. Fr. 500000.- für die Bildung von Eigenkapital. 2. Falls bis Ende 2010 zum Projekt \"Erweiterung Sportplatz X (Landkauf und Ausbau)\" kein Entscheid durch die Bürgerschaft vorliegt oder wenn die Bürgerschaft zuvor eine Vorlage zu diesem Projekt ablehnt, ist die Vorfinanzierung von Fr. 250000.- aufzulösen und dieser Betrag für zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zu verwenden. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2008 beim Regierungsrat Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und beantragte, dass der Antrag des Stimmberechtigten als ungültig zu erklären und der Antrag des Gemeinderates zu genehmigen sei; eventualiter sei die Abstimmung über die Verwendung des Ertragsüberschusses auf eine spätere Versammlung zu verschieben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: I. Zulässiges Rechtsmittel 1. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass der Antrag des Stimmberechtigten nicht hätte zur Abstimmung gebracht werden dürfen, da er nicht traktandiert gewesen sei. Andererseits rügt er, dass die beschlossene Vorfinanzierung willkürlich sei, weil das Zustandekommen einer Investition beim Sportplatz im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung noch nicht mit Sicherheit habe vorausgesehen werden können. Er bezeichnet seine Beschwerde als Stimmrechtsbeschwerde. 2. Gemäss § 160 Absatz 1a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) können mit der Stimmrechtsbeschwerde Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen gerügt werden. Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde sind alle Beeinträchtigungen der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 283). Nach Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) schützt die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Sie eignet sich nicht zur Anfechtung materieller Beschlüsse der Stimmberechtigten oder der Gemeindebehörde. Gegen solche Beschlüsse ist die Gemeindebeschwerde zu ergreifen, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (LGVE 1999 III Nr. 4, 1993 III Nr. 11; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 236ff.). Die erste Rüge, mit welcher vorgebracht wird, dass über den Antrag mangels Traktandierung nicht hätte abgestimmt werden dürfen, betrifft einen Verfahrensmangel bei der Durchführung einer Abstimmung und ist mit Stimmrechtsbeschwerde anfechtbar. Mit der zweiten Rüge, dem Einwand, dass die Voraussetzungen für eine Vorfinanzierung nicht gegeben seien und diese daher unzulässig sei, wird der Beschluss der Stimmberechtigten inhaltlich gerügt. Diese Rüge kann nicht mit Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden. Es wird daher zu prüfen sein, ob die Gemeindebeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel dafür zur Verfügung steht. II. Stimmrechtsbeschwerde 3. Zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert sind die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien (§ 160 Abs. 4 StRG). Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist die Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 StRG). Der Beschwerdeführer ist in der von seiner Beschwerde betroffenen Gemeinde stimmberechtigt. Die Beschwerde wurde am 28. Mai 2008 und damit innerhalb von zehn Tagen seit der Gemeindeversammlung vom 19. Mai 2008 eingereicht. 4. Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht."}