{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1326_2008-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3784", "Checksum": "d79ded4605fe780b802ee23889858969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1326", "2008 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:03", "Checksum": "8198bb7879f674ab6d991908ba40fa75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.11.2008 RRE Nr. 1326 (2008 III Nr. 6)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. | Volksrechte\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Volksrechte |\n| Entscheiddatum: | 25.11.2008 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1326 |\n| LGVE: | 2008 III Nr. 6 |\n| Leitsatz: | Gemeindeversammlung. Antragstellung. Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung. Vorfinanzierungen. § 106 Absatz 1 StRG; § 89 Absatz 2 GG. Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, können nur zu traktandierten Geschäften vorgebracht werden. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor der Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen neuen selbständigen Hauptantrag darstellen, sind aber unzulässig. - Vorfinanzierungen können nur zulasten der Laufenden Rechnung und nur dann getätigt werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein neuer Bilanzfehlbetrag entsteht. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}