Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vor allem die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihre Berufsaussichten für eine Abfindung sprechen, die über dem gesetzlichen Minimum liegt. Werden alle Elemente im Sinn einer Gesamtschau gewürdigt, erscheint eine Abfindung in der Höhe von vier Monatslöhnen als gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Vorinstanz beziehungsweise die Gemeinde B ist zu verhalten, der Beschwerdeführerin eine Abfindung von vier Monatslöhnen, bemessen nach der letzten regulären Lohnzahlung, auszurichten. (Regierungsrat, 29. November 2005, Nr. 1324) |