In einer solchen Übergangsphase sind die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin allerdings eingeschränkt. Diese Umstände mussten der Vorinstanz bekannt gewesen sein, und es durfte sie nicht erstaunen, dass die Beschwerdeführerin alles daran setzte, dass der Sprachheilkindergarten mindestens noch ein Schuljahr weitergeführt werde. In diesem Lichte betrachtet, trifft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beschwerdeführerin schwer. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vor allem die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihre Berufsaussichten für eine Abfindung sprechen, die über dem gesetzlichen Minimum liegt.