Sie ist als rein moralische Unterstützung vorliegend nicht zu beachten. In Anbetracht dieser Umstände muss die gegenwärtige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin als eher schlecht eingestuft werden. 2.4.3 Wird eine Stelle aufgehoben, ist der betroffenen angestellten Person nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten (§ 25 Abs. 2 PG). Mangels verfügbaren Stellen konnte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin kein entsprechendes Angebot machen. Die Chance, dass die Beschwerdeführerin in nächster Zeit eine Anstellung auf ihrem erlernten Beruf findet, muss als gering eingeschätzt werden.