Diesen Einnahmen stehen, wendet man die Grundsätze zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs an, Ausgaben in etwa gleicher Höhe gegenüber. Die Beschwerdeführerin besitzt liquide Vermögenswerte in der Höhe von zirka 10000 Franken und Schulden im Umfang von ungefähr 7000 Franken. Sie ist allein stehend und kinderlos und kann weder von Unterhaltsbeiträgen profitieren, noch hat sie selber gesetzliche Unterstützungspflichten zu erfüllen. Die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Hilfe an ihren Vater gilt nicht als Erfüllung einer Unterstützungspflicht im Sinn des Gesetzes. Sie ist als rein moralische Unterstützung vorliegend nicht zu beachten.