Ähnliches gilt für die Anzahl Dienstjahre, da die Dauer des unbesoldeten Urlaubs in analoger Anwendung der Praxis des Personalamtes zur Festlegung des Dienstaltersgeschenks nicht berücksichtigt werden kann. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Kindergärtnerin mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation. Daneben besitzt sie ein Diplom als Farbtherapeutin. Zum Schluss ihrer Tätigkeit im Sprachheilkindergarten erhielt sie einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4049.65. Durch ihre Nebentätigkeit als Farbtherapeutin konnte sie zusätzlich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich zirka 150 Franken erzielen.