In einem ersten Schritt ist mit anderen Worten jedes für die Bemessung der Abfindung relevante Element isoliert zu betrachten, um zum Schluss eine Gewichtung vorzunehmen, die sämtliche Aspekte berücksichtigt. 2.4.1 Das Alter der Beschwerdeführerin, welches mit 43 Jahren nur geringfügig über dem anspruchsbegründenden Minimalalter liegt, spricht für sich allein nicht dafür, ihr eine höhere Abfindung als zwei Monatslöhne zuzusprechen. Ähnliches gilt für die Anzahl Dienstjahre, da die Dauer des unbesoldeten Urlaubs in analoger Anwendung der Praxis des Personalamtes zur Festlegung des Dienstaltersgeschenks nicht berücksichtigt werden kann.