Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Sie verkennt, dass auch dann eine minimale Abfindung geschuldet ist, wenn sich die betroffene Person beispielsweise in sehr guten finanziellen Verhältnissen befindet, wenn sie umgehend eine neue Anstellung finden kann, ohne eine Einkommenseinbusse erleiden zu müssen, oder wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon lange vor dem Beendigungszeitpunkt verfügt wurde. Mit anderen Worten ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung von einer falschen Prämisse aus, indem sie einzig prüfte, ob bei der Beschwerdeführerin Umstände vorliegen, die für eine höhere als die minimale Abfindung sprechen.