Vorliegend beträgt der Rahmen - wie aus E. 2.1 hervorgeht - minimal zwei bis maximal neun Monatslöhne (§ 32 Abs. 1b BVOS). Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Ansicht, grundsätzlich sei nur das Minimum geschuldet. Erst wenn besondere Umstände für eine Erhöhung vorlägen, würde eine solche in Betracht kommen. Diese Auffassung ist nicht zutreffend.