2.4 Die Abfindung nach § 25 PG will den scheidenden Angestellten eine gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für die Diensttreue gewähren und ihnen gleichzeitig helfen, die sozialen Härten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu mildern (vgl. Botschaft des Regierungsrates zum Personalgesetz, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2001, S. 454). Innerhalb des vom Regierungsrat festgelegten Rahmens richtet sich die Höhe der Abfindung stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (§ 32 Abs. 1 BVOS i.V.m. § 25 Abs. 5 PG). Vorliegend beträgt der Rahmen - wie aus E. 2.1 hervorgeht - minimal zwei bis maximal neun Monatslöhne (§ 32 Abs. 1b BVOS).