Dieser Anspruch steht der Beschwerdeführerin in der Tat zu, denn zum einen wurde ihr Arbeitsverhältnis nur deshalb per 31. Juli 2005 aufgelöst, weil das betreffende Bildungsangebot ab diesem Zeitpunkt nicht mehr weitergeführt wurde, und zum andern ist es aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin das 40. Altersjahr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits erreicht hatte und dass sie während mehr als 15 Jahren für die Vorinstanz tätig war. Strittig ist damit einzig, ob die Höhe der Abfindung im vorliegenden Fall angemessen ist oder nicht. 2.4