In Ausnahmefällen kann zudem vor Erreichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu zwölf Monatslöhnen zugesprochen werden (§ 32 Abs. 2 BVOS). Diese Regelung kommt aufgrund des Verweises in § 2 der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 27. April 1999 (BVOL, SRL Nr. 75) auch für die Lehrpersonen zur Anwendung. 2.1 Die Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Abfindung von zwei bis neun Monatslöhnen nach § 25 Absatz 1 PG in Verbindung mit § 32 Absatz 1b BVOS zusteht.