Der Regierungsrat regelt gemäss § 25 Absatz 4 PG das Nähere. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in § 32 Absatz 1 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 (BVOS, SRL Nr. 73a) für Abfindungen folgenden Anspruchsrahmen festgelegt: bis zum 45. Altersjahr der anspruchsberechtigten Person einen bis sechs Monatslöhne, vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens 15 Dienstjahren zwei bis neun Monatslöhne, und schliesslich ab dem 51. Altersjahr drei bis zwölf Monatslöhne. In Ausnahmefällen kann zudem vor Erreichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu zwölf Monatslöhnen zugesprochen werden (§ 32 Abs. 2 BVOS).