Die Höhe der Abfindung ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, das Lebensalter, der Beendigungsgrund sowie der neue Lohn, falls die angestellte Person eine neue Erwerbstätigkeit ausübt (§ 25 Abs. 5 PG). Die Abfindung beträgt höchstens zwölf Monatslöhne. Der Regierungsrat regelt gemäss § 25 Absatz 4 PG das Nähere.