Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung besteht nur, wenn kein Ausschlussgrund nach § 25 Absatz 3 PG vorliegt. Er setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Dienstjahre angedauert und die angestellte Person bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 40. Altersjahr bereits erreicht hat. Zudem muss das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers und aus Gründen, für welche die angestellte Person nicht einzustehen hat, beendet worden sein (§ 25 Abs. 1 PG). Die Höhe der Abfindung ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen.