PG können personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis weder beendet noch umgestaltet wird, mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Der Entscheid über eine Abfindung gilt als personalrechtlicher Entscheid, durch den das Arbeitsverhältnis weder beendet noch umgestaltet wird, weshalb die angerufene Behörde für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. LGVE 2004 II Nr. 2). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie reichte eine form- und fristgerechte Verwaltungsbeschwerde ein. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.