Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, dass ihr eine höhere Abfindungsleistung zuzusprechen sei. 1. Die Beschwerdeführerin war Lehrperson an der öffentlichen Volksschule einer Gemeinde des Kantons Luzern. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Lehrpersonen an öffentlichen Volksschulen gelangt das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 (PG) zur Anwendung (§ 1 Abs. 4 PG). Gemäss § 70 Absatz 2 PG können personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis weder beendet noch umgestaltet wird, mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.