| | Entscheid: | Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit 5. Januar 1987 als Lehrperson am Sprachheilkindergarten der Gemeinde B tätig. Anfänglich unterrichtete sie vollzeitig, ab Schuljahr 1995/96 sukzessiv weniger und seit Schuljahr 2001/02 in einem Pensum von 63 Prozent. Der Sprachheilkindergarten wurde auf das Ende des Schuljahres 2004/05 hin geschlossen. Wegen der Schliessung des Kindergartens beendigte die Schulpflege der Gemeinde B das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 31. Juli 2005 und sprach ihr eine Abfindung im Umfang von zwei Monatslöhnen zu. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, dass ihr eine höhere Abfindungsleistung zuzusprechen sei.