| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 29.11.2005 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1324 | | LGVE: | 2005 III Nr. 4 | | Leitsatz: | Abfindung. § 25 Absatz 5 PG. Bei der Bemessung der Abfindung ist eine Gesamtwürdigung der im konkreten Fall gegebenen Umstände unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Anspruchsrahmens vorzunehmen. Es geht nicht an, eine über das Minimum dieses Anspruchsrahmens hinausgehende Abfindung nur festzulegen, wenn qualifizierte Gründe vorliegen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: