{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1324_2005-11-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2682", "Checksum": "443ac73a4d6b26d1bcea71e941ec4f2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1324", "2005 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.11.2005 RRE Nr. 1324 (2005 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.11.2005 RRE Nr. 1324 (2005 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.11.2005 RRE Nr. 1324 (2005 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfindung. § 25 Absatz 5 PG. 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Es geht nicht an, eine über das Minimum dieses Anspruchsrahmens hinausgehende Abfindung nur festzulegen, wenn qualifizierte Gründe vorliegen. | Personalrecht\n\n Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung von einer falschen Prämisse aus, indem sie einzig prüfte, ob bei der Beschwerdeführerin Umstände vorliegen, die für eine höhere als die minimale Abfindung sprechen. Dieses Vorgehen entsprach nicht den Vorgaben des Gesetzes, wonach die Abfindung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls festzulegen sind. Diese Umstände sind im Folgenden zu ermitteln und zu gewichten. In einem ersten Schritt ist mit anderen Worten jedes für die Bemessung der Abfindung relevante Element isoliert zu betrachten, um zum Schluss eine Gewichtung vorzunehmen, die sämtliche Aspekte berücksichtigt. 2.4.1 Das Alter der Beschwerdeführerin, welches mit 43 Jahren nur geringfügig über dem anspruchsbegründenden Minimalalter liegt, spricht für sich allein nicht dafür, ihr eine höhere Abfindung als zwei Monatslöhne zuzusprechen. Ähnliches gilt für die Anzahl Dienstjahre, da die Dauer des unbesoldeten Urlaubs in analoger Anwendung der Praxis des Personalamtes zur Festlegung des Dienstaltersgeschenks nicht berücksichtigt werden kann. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Kindergärtnerin mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation. Daneben besitzt sie ein Diplom als Farbtherapeutin. Zum Schluss ihrer Tätigkeit im Sprachheilkindergarten erhielt sie einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4049.65. Durch ihre Nebentätigkeit als Farbtherapeutin konnte sie zusätzlich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich zirka 150 Franken erzielen. Zurzeit ist die Beschwerdeführerin arbeitslos und bezieht Taggelder in der Höhe von durchschnittlich 2750 Franken pro Monat. Als Farbtherapeutin erzielt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Moment kein höheres Einkommen, weshalb sie heute insgesamt über monatliche Einnahmen von ungefähr 2900 Franken verfügt. Diesen Einnahmen stehen, wendet man die Grundsätze zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs an, Ausgaben in etwa gleicher Höhe gegenüber. Die Beschwerdeführerin besitzt liquide Vermögenswerte in der Höhe von zirka 10000 Franken und Schulden im Umfang von ungefähr 7000 Franken. Sie ist allein stehend und kinderlos und kann weder von Unterhaltsbeiträgen profitieren, noch hat sie selber gesetzliche Unterstützungspflichten zu erfüllen. Die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Hilfe an ihren Vater gilt nicht als Erfüllung einer Unterstützungspflicht im Sinn des Gesetzes. Sie ist als rein moralische Unterstützung vorliegend nicht zu beachten. In Anbetracht dieser Umstände muss die gegenwärtige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin als eher schlecht eingestuft werden. 2.4.3 Wird eine Stelle aufgehoben, ist der betroffenen angestellten Person nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten (§ 25 Abs. 2 PG). Mangels verfügbaren Stellen konnte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin kein entsprechendes Angebot machen. Die Chance, dass die Beschwerdeführerin in nächster Zeit eine Anstellung auf ihrem erlernten Beruf findet, muss als gering eingeschätzt werden. Nach Auskunft der zuständigen kantonalen Stelle ist es notorisch, dass im Kindergartenbereich ein akuter Stellenmangel herrscht. So bestehe beispielsweise keine realistische Aussicht darauf, als Studienabgänger auf dem Erlernten ins Berufsleben einzusteigen. Zurzeit gäbe es im ganzen Kanton Luzern keine offene Stelle als Kindergartenlehrperson. In den letzten Jahren habe zudem keine Stelle für eine Sprachheilkindergärtnerin offiziell ausgeschrieben werden können. Im Übrigen führe im Kanton heute nur noch die Stadt Luzern einen Sprachheilkindergarten. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Zusatzausbildung nicht als Primarlehrperson tätig sein kann. Selbst wenn sie bereits seit einiger Zeit um die Auflösung des Sprachheilkindergartens gewusst hätte, wäre es der Beschwerdeführerin somit kaum möglich gewesen, sich erfolgreich um eine andere Stelle als Kindergärtnerin zu bemühen. Um ihre Aussichten auf dem Stellenmarkt zu verbessern, bleibt der Beschwerdeführerin praktisch nichts anderes übrig, als sich beruflich anderweitig zu orientieren, beispielsweise mittels Zusatzausbildung zur Primarlehrperson oder durch Konzentration auf ihre zweite Ausbildung als Farbtherapeutin. In einer solchen Übergangsphase sind die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin allerdings eingeschränkt. Diese Umstände mussten der Vorinstanz bekannt gewesen sein, und es durfte sie nicht erstaunen, dass die Beschwerdeführerin alles daran setzte, dass der Sprachheilkindergarten mindestens noch ein Schuljahr weitergeführt werde. In diesem Lichte betrachtet, trifft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beschwerdeführerin schwer. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vor allem die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihre Berufsaussichten für eine Abfindung sprechen, die über dem gesetzlichen Minimum liegt. Werden alle Elemente im Sinn einer Gesamtschau gewürdigt, erscheint eine Abfindung in der Höhe von vier Monatslöhnen als gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Vorinstanz beziehungsweise die Gemeinde B ist zu verhalten, der Beschwerdeführerin eine Abfindung von vier Monatslöhnen, bemessen nach der letzten regulären Lohnzahlung, auszurichten. (Regierungsrat, 29. November 2005, Nr. 1324) |"}