{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1324_2005-11-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2682", "Checksum": "443ac73a4d6b26d1bcea71e941ec4f2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1324", "2005 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.11.2005 RRE Nr. 1324 (2005 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.11.2005 RRE Nr. 1324 (2005 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.11.2005 RRE Nr. 1324 (2005 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfindung. § 25 Absatz 5 PG. 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Es geht nicht an, eine über das Minimum dieses Anspruchsrahmens hinausgehende Abfindung nur festzulegen, wenn qualifizierte Gründe vorliegen. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit 5. Januar 1987 als Lehrperson am Sprachheilkindergarten der Gemeinde B tätig. Anfänglich unterrichtete sie vollzeitig, ab Schuljahr 1995/96 sukzessiv weniger und seit Schuljahr 2001/02 in einem Pensum von 63 Prozent. Der Sprachheilkindergarten wurde auf das Ende des Schuljahres 2004/05 hin geschlossen. Wegen der Schliessung des Kindergartens beendigte die Schulpflege der Gemeinde B das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 31. Juli 2005 und sprach ihr eine Abfindung im Umfang von zwei Monatslöhnen zu. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, dass ihr eine höhere Abfindungsleistung zuzusprechen sei. 1. Die Beschwerdeführerin war Lehrperson an der öffentlichen Volksschule einer Gemeinde des Kantons Luzern. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Lehrpersonen an öffentlichen Volksschulen gelangt das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 (PG) zur Anwendung (§ 1 Abs. 4 PG). Gemäss § 70 Absatz 2 PG können personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis weder beendet noch umgestaltet wird, mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Der Entscheid über eine Abfindung gilt als personalrechtlicher Entscheid, durch den das Arbeitsverhältnis weder beendet noch umgestaltet wird, weshalb die angerufene Behörde für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. LGVE 2004 II Nr. 2). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie reichte eine form- und fristgerechte Verwaltungsbeschwerde ein. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung besteht nur, wenn kein Ausschlussgrund nach § 25 Absatz 3 PG vorliegt. Er setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Dienstjahre angedauert und die angestellte Person bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 40. Altersjahr bereits erreicht hat. Zudem muss das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers und aus Gründen, für welche die angestellte Person nicht einzustehen hat, beendet worden sein (§ 25 Abs. 1 PG). Die Höhe der Abfindung ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, das Lebensalter, der Beendigungsgrund sowie der neue Lohn, falls die angestellte Person eine neue Erwerbstätigkeit ausübt (§ 25 Abs. 5 PG). Die Abfindung beträgt höchstens zwölf Monatslöhne. Der Regierungsrat regelt gemäss § 25 Absatz 4 PG das Nähere. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in § 32 Absatz 1 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 (BVOS, SRL Nr. 73a) für Abfindungen folgenden Anspruchsrahmen festgelegt: bis zum 45. Altersjahr der anspruchsberechtigten Person einen bis sechs Monatslöhne, vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens 15 Dienstjahren zwei bis neun Monatslöhne, und schliesslich ab dem 51. Altersjahr drei bis zwölf Monatslöhne. In Ausnahmefällen kann zudem vor Erreichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu zwölf Monatslöhnen zugesprochen werden (§ 32 Abs. 2 BVOS). Diese Regelung kommt aufgrund des Verweises in § 2 der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 27. April 1999 (BVOL, SRL Nr. 75) auch für die Lehrpersonen zur Anwendung. 2.1 Die Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Abfindung von zwei bis neun Monatslöhnen nach § 25 Absatz 1 PG in Verbindung mit § 32 Absatz 1b BVOS zusteht. Dieser Anspruch steht der Beschwerdeführerin in der Tat zu, denn zum einen wurde ihr Arbeitsverhältnis nur deshalb per 31. Juli 2005 aufgelöst, weil das betreffende Bildungsangebot ab diesem Zeitpunkt nicht mehr weitergeführt wurde, und zum andern ist es aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin das 40. Altersjahr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits erreicht hatte und dass sie während mehr als 15 Jahren für die Vorinstanz tätig war. Strittig ist damit einzig, ob die Höhe der Abfindung im vorliegenden Fall angemessen ist oder nicht. 2.4 Die Abfindung nach § 25 PG will den scheidenden Angestellten eine gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für die Diensttreue gewähren und ihnen gleichzeitig helfen, die sozialen Härten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu mildern (vgl. Botschaft des Regierungsrates zum Personalgesetz, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2001, S. 454). Innerhalb des vom Regierungsrat festgelegten Rahmens richtet sich die Höhe der Abfindung stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (§ 32 Abs. 1 BVOS i.V.m. § 25 Abs. 5 PG). Vorliegend beträgt der Rahmen - wie aus E. 2.1 hervorgeht - minimal zwei bis maximal neun Monatslöhne (§ 32 Abs. 1b BVOS). Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Ansicht, grundsätzlich sei nur das Minimum geschuldet. Erst wenn besondere Umstände für eine Erhöhung vorlägen, würde eine solche in Betracht kommen. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Sie verkennt, dass auch dann eine minimale Abfindung geschuldet ist, wenn sich die betroffene Person beispielsweise in sehr guten finanziellen Verhältnissen befindet, wenn sie umgehend eine neue Anstellung finden kann, ohne eine Einkommenseinbusse erleiden zu müssen, oder wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon lange vor dem Beendigungszeitpunkt verfügt wurde. Mit anderen Worten ging die"}