{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1312_2006-11-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2995", "Checksum": "7046fc60d380ba0d4e63a45b3fb909c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1312", "2006 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 21.11.2006 RRE Nr. 1312 (2006 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 21.11.2006 RRE Nr. 1312 (2006 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 21.11.2006 RRE Nr. 1312 (2006 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:31", "Checksum": "96f104fdc7447b93add2269e2206686d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 21.11.2006 RRE Nr. 1312 (2006 III Nr. 8)\nRegeste:\nLuzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet. | Personalrecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 21.11.2006 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1312 |\n| LGVE: | 2006 III Nr. 8 |\n| Leitsatz: | Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet. (Regierungsrat, 21. November 2006, Nr. 1312) |"}