Es geht im vorliegenden Verfahren um die Nachfolgeregelung ausschliesslich darum, ob der Beschwerdegegner selbst die Voraussetzungen erfüllt, um die Aufgaben als Fideikommissar zu übernehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wohnsitzfrage für die Übernahme der Aufgaben eines Fideikommissars keine Rolle spielt und dass der Beschwerdegegner die übrigen Kriterien als neuer Fideikommissar erfüllt. Nach den Regeln der Primogenitur ist er deshalb als erstgeborener männlicher Nachkomme des verstorbenen Fideikommissars gemäss Stifterbrief als neuer Fideikommissar einzusetzen. |