Ein solches Ergebnis kann vernünftigerweise nicht dem Stifterwillen entsprechen. c. Der vom Bürgerrat der Stadt Luzern bestimmte neue Fideikommissar (Beschwerdegegner) erfüllt auch unbestrittenermassen das vom Beschwerdeführer angeführte Kriterium, dass ein Fideikommissar den Namen X tragen müsse. Die Frage, ob dessen männliche Nachkommen, welche den Familiennamen gewechselt haben, dereinst als Fideikommissare in Frage kommen, kann im jetzigen Zeitpunkt offen gelassen werden. Es geht im vorliegenden Verfahren um die Nachfolgeregelung ausschliesslich darum, ob der Beschwerdegegner selbst die Voraussetzungen erfüllt, um die Aufgaben als Fideikommissar zu übernehmen.