Dies räumte auch der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Ebenso sind die Schlussfolgerungen, die er daraus gezogen hat, auch nach nochmaliger Prüfung überzeugend. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was der Gutachter bei seinen Überlegungen nicht bereits berücksichtigt hätte. Es kann daher darauf verzichtet werden, nochmals im Detail darauf einzugehen. Das im Gutachten gezogene Fazit überzeugt auch deshalb, weil es im Ergebnis jener Lösung entspricht, die auch bei allen andern Fideikommissen zur Anwendung kommt.