Der Gutachter kam darin zum Schluss, es sei nicht erforderlich, dass ein der Luzerner Linie der Familie X angehörender Nachfolger Wohnsitz in Luzern habe. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Ansicht des Gutachters und verweist auf eine Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters zu dieser Frage. Dieser vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Gutachter habe zwar den vom Stifter angestrebten Zweck umschrieben, aber daraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Der Gutachter hat seinerzeit sämtliche relevanten Unterlagen zur Abfassung seiner Arbeit beigezogen und den Stifterzweck umfassend ermittelt. Dies räumte auch der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein.