Aufgrund der vom Regierungsrat heute gegenüber dem Entscheid vom 12. November 1985 geänderten Auffassung bezüglich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bei der Nachfolgeregelung ist im vorliegenden Fall auf diese Frage einzugehen. b. Der Bürgerrat der Stadt Luzern hatte die Frage der Wohnsitzpflicht eines Fideikommissars beim Fideikommiss X seinerzeit Prof. Dr. Alois Troller, Luzern, zur Begutachtung vorgelegt. Es liegt dazu ein Gutachten vom 7. März 1984 vor. Dieses ist dem Beschwerdeführer bekannt. Der Gutachter kam darin zum Schluss, es sei nicht erforderlich, dass ein der Luzerner Linie der Familie X angehörender Nachfolger Wohnsitz in Luzern habe.