a. Die Frage, ob gemäss Stifterbrief des Fideikommisses X der Wohnsitz in Luzern Voraussetzung ist für die Übernahme des Amtes eines Fideikommissars, wurde bereits im Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985 aufgegriffen. Da der Regierungsrat seinerzeit zum Schluss kam, diese Frage falle letztlich in die Kompetenz des Zivilrichters, dieser aber in der Folge nicht angerufen wurde, blieb sie unbeantwortet. Aufgrund der vom Regierungsrat heute gegenüber dem Entscheid vom 12. November 1985 geänderten Auffassung bezüglich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bei der Nachfolgeregelung ist im vorliegenden Fall auf diese Frage einzugehen.