Er geht davon aus, dass beim Fideikommiss X der Wohnsitz in Luzern ein Kriterium für die Übernahme der Aufgabe eines Fideikommissars ist. Dieses Kriterium erfüllt der Beschwerdeführer, nicht jedoch der vom Bürgerrat als neuer Fideikommissar bestimmte Beschwerdegegner. Der Bürgerrat sowie der Beschwerdegegner widersprechen dieser Auffassung. a. Die Frage, ob gemäss Stifterbrief des Fideikommisses X der Wohnsitz in Luzern Voraussetzung ist für die Übernahme des Amtes eines Fideikommissars, wurde bereits im Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985 aufgegriffen.