Der Bürgerrat hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass das beschränkte Eigentumsrecht am Familienfideikommiss mit dem Tod des früheren Fideikommissars am 7. Februar 2000 an dessen ältesten Sohn (Beschwerdegegner) übergegangen sei und dieser somit als neuer Fideikommissar in Frage komme. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, als zurzeit Erstgeborener der Familie X in Luzern falle die Aufgabe als neuer Fideikommissar gestützt auf die Nachfolgeordnung gemäss Stifterbrief ihm zu. Er geht davon aus, dass beim Fideikommiss X der Wohnsitz in Luzern ein Kriterium für die Übernahme der Aufgabe eines Fideikommissars ist.