Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. Regelung der Nachfolge Nachdem festgestellt ist, dass der Bürgerrat der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war und somit zu Recht die Nachfolgeregelung getroffen hat, ist die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung im vorliegenden Entscheid zu prüfen. Der Bürgerrat hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass das beschränkte Eigentumsrecht am Familienfideikommiss mit dem Tod des früheren Fideikommissars am 7. Februar 2000 an dessen ältesten Sohn (Beschwerdegegner) übergegangen sei und dieser somit als neuer Fideikommissar in Frage komme.