Nach § 17 VRG gilt als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Der Beschwerdeführer erfüllt als Ansprecher des Fideikommisses X beide Voraussetzungen, so dass seine Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres zu bejahen ist. Nach § 129 VRG sind zur Einreichung eines Rechtsmittels Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse dartun. Die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers ist gestützt auf die einleitenden Ausführungen gegeben. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.