Dadurch konnte er seine Rechte wie eine beigeladene Partei wahrnehmen. Durch den Verzicht auf eine formelle Beiladung ist dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vorverfahren auch formell hätte beigeladen werden sollen, kann daher offen gelassen werden, zumal es sich dabei ohnehin um eine "Kann-Vorschrift" handelt, welche dem Bürgerrat einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Nach § 17 VRG gilt als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll.