Nach § 20 VRG kann die Behörde einen Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen, wenn der Entscheid voraussichtlich seine Rechtsstellung beeinflusst. Diese Voraussetzung ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Verfahren um die Nachfolgeregelung ohne weiteres erfüllt, so dass dessen Beiladung möglich gewesen wäre. Der Bürgerrat der Stadt Luzern hat davon abgesehen, den Beschwerdeführer auch formell als Beigeladenen in das Verfahren einzubeziehen, hat sich im vorausgehenden Briefwechsel jedoch mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und ihm eine Ausfertigung des Entscheids zugestellt. Dadurch konnte er seine Rechte wie eine beigeladene Partei wahrnehmen.