Damit spricht er dem Beschwerdeführer implizit die Beschwerdebefugnis ab. Der Beschwerdeführer andererseits macht geltend, er habe bereits vorgängig um Beiladung im Sinne von § 20 VRG ersucht, falls der Bürgerrat der Stadt Luzern die Nachfolgeregelung entgegen seiner Auffassung im Verwaltungsverfahren anstatt im Zivilverfahren treffen wolle. Er belegt dieses Gesuch durch Auflage seines Schreibens vom 7. März 2000 an den Bürgerrat. Nach § 20 VRG kann die Behörde einen Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen, wenn der Entscheid voraussichtlich seine Rechtsstellung beeinflusst.