Die Zuständigkeit des Bürgerrates der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids sowie die Zuständigkeit des Regierungsrates als Rechtsmittelinstanz sind damit aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall gegeben. 2. Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers Der Bürgerrat der Stadt Luzern beantragt, auf den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Feststellungsentscheid aufzuheben, sei nicht einzutreten. Damit spricht er dem Beschwerdeführer implizit die Beschwerdebefugnis ab.