So werden etwa die Enteignungsverfahren durch Verwaltungsbehörden beurteilt - mit Überprüfungsmöglichkeit durch die Verwaltungsgerichtsinstanzen. Daneben gibt es weitere verwaltungsrechtliche Verfahren, welche zivilrechtliche Verhältnisse beschlagen, so z.B. die Bewilligungserteilung bei Grundstückverkäufen, namentlich bei landwirtschaftlichen Grundstücken, oder die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen. Die Zuständigkeit des Bürgerrates der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids sowie die Zuständigkeit des Regierungsrates als Rechtsmittelinstanz sind damit aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall gegeben.