EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 64f.). Da im vorliegenden Fall die Überprüfung der Entscheide der Aufsichtsbehörden durch das Verwaltungsgericht gewährleistet ist, sind die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK erfüllt. Die Nachfolgeregelung im Fideikommisswesen durch die Verwaltungsbehörden bildet im Übrigen keine Ausnahme in der Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten ausserhalb der Zivilgerichtsbarkeit. So werden etwa die Enteignungsverfahren durch Verwaltungsbehörden beurteilt - mit Überprüfungsmöglichkeit durch die Verwaltungsgerichtsinstanzen.