Artikel 6 Absatz 1 EMRK zwingt somit nicht dazu, schon erstinstanzlich Gerichte mit entsprechenden Verfahrensgarantien vorzusehen. Vielmehr ist die erstinstanzliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zulässig, solange eine gerichtliche Nachkontrolle der verwaltungsbehördlichen Entscheide gewährleistet ist (vgl. dazu: Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, N 412ff.; Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 64f.).