Dies bedingt jedoch nicht, dass diese Streitigkeit von einem Zivilgericht beurteilt wird. Artikel 6 Absatz 1 EMRK verlangt lediglich den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht. Die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK müssen mindestens einmal im Verfahren erfüllt sein. Artikel 6 Absatz 1 EMRK zwingt somit nicht dazu, schon erstinstanzlich Gerichte mit entsprechenden Verfahrensgarantien vorzusehen.